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TRBS 1203 und ihre Bedeutung für Elektrofachkräfte
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Im März 2010 ist eine Neufassung der TRBS 1203 erschienen. Fragen: Was sind die wesentlichen Änderungen? Ist demnach eine Elektrofachkraft eine „befähigte Person“?
Neufassung der TRBS 1203 „Befähigte Personen“
Die Neufassung der TRBS 1203 wurde vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt am 12.05.2010 bekannt gemacht.
In der neuen TRBS 1203 sind die früheren Technischen Regeln für Betriebssicherheit
- TRBS 1203 „Befähigte Personen – Teil 1: Explosionsgefährdungen“,
- TRBS 1203 „Befähigte Personen – Teil 2: Druckgefährdungen“,
- TRBS 1203 „Befähigte Personen – Teil 3: Elektrische Gefährdungen“
integriert.
Inhalt der TRBS 1203
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1 Anwendungsbereich 2 Allgemeine Anforderungen an befähigte Personen 2.1 Berufsausbildung 2.2 Berufserfahrung 2.3 Zeitnahe berufliche Tätigkeit 3 Zusätzliche Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung bestimmter Gefährdungen 3.1 Explosionsgefährdungen 3.2 Gefährdungen durch Druck 3.3 Elektrische Gefährdungen |
Vorbemerkung TRBSen
- Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen.
- Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen.
- Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.
Anforderungen an befähigte Personen
Aufgrund der Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit muss ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange gegeben sein, damit Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. In Abhängigkeit von der Komplexität der Prüfaufgabe (Prüfumfang, Prüfart, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die erforderlichen Fachkenntnisse variieren.
Berufsausbildung
Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch ein abgeschlossenes Studium. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Qualifikationsnachweisen beruhen.
Berufserfahrung
Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden vergleichbaren Arbeitsmitteln umgegangen ist und deren Funktions- und Betriebsweise im notwendigen Umfang kennt. Dabei hat sie genügend Anlässe kennen gelernt, die Prüfungen auslösen, z.B. im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und aus arbeitstäglicher Beobachtung.
Durch Teilnahme an Prüfungen von Arbeitsmitteln hat sie Erfahrungen mit der Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen gesammelt und die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln sowie hinsichtlich der Bewertung von Prüfergebnissen erworben.
Berufserfahrung schließt ein, beurteilen zu können, ob ein vorgeschlagenes Prüfverfahren für die durchzuführende Prüfung des Arbeitsmittels geeignet ist. Hierzu gehört auch, dass die Gefährdungen durch die Prüftätigkeit und das zu prüfende Arbeitsmittel erkannt werden können.
Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit umfasst eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstands sowie eine angemessene Weiterbildung.
Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit gehört auch die Durchführung von mehreren Prüfungen pro Jahr (Erhalt der Prüfpraxis).
Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen durch die Teilnahme an Prüfungen Dritter erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die notwendigen fachlichen Kenntnisse erneuert werden.
Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten.
Sie muss mit
- staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung),
- Anforderungen an die Beschaffenheit (z.B. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, einschlägige Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz),
- Regelungen der Unfallversicherungsträger und anderen Regelungen (technische Regeln, BG-Regeln, DIN-Normen usw.)
so weit vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.
Abb. 1: Verloren im Paragrafendschungel

Elektrische Gefährdungen
Abb. 2: Die neue TRBS 1203

Berufsausbildung – für elektrische Gefährdungen
Ergänzend zu Ziffer 2.1 muss die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine elektrotechnische Berufsausbildung (Elektroniker der Fachrichtungen Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungstechnik oder Informations- und Telekommunikationstechnik, Systemelektroniker, Informationselektroniker, Schwerpunkt Bürosystemtechnik oder Geräte- und Systemtechnik, Elektroniker für Maschinen- und Antriebstechnik sowie vergleichbare industrielle Ausbildungen) abgeschlossen haben, ein abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben vergleichbare elektrotechnische Qualifikation besitzen.
Bezogen auf ihre Berufserfahrung muss die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln und/oder Anlagen besitzen.
Personen mit der o.g. elektrotechnischen Ausbildung weisen die erforderliche Berufserfahrung für befähigte Personen für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen im jeweiligen Tätigkeitsfeld auf.
Zeitnahe berufliche Tätigkeit – für elektrische Gefährdungen
Die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss ihre Kenntnisse der Elektrotechnik z.B. durch Teilnahme an Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch aktualisieren.
Abb. 3: Thema Weiterbildung … ungeliebt, aber: extrem wichtig!

Zeitnahe berufliche Tätigkeit – für elektrische Gefährdungen
Geeignete zeitnahe berufliche Tätigkeiten von befähigten Personen für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen können z.B. sein:
- Reparatur-, Service- und Wartungsarbeiten und abschließende Prüfung an elektrischen Geräten
- Prüfung elektrischer Betriebsmittel in der Industrie, z.B. in Laboratorien, an Prüfplätzen
- Instandsetzung und Prüfung von elektrischen Geräten unter Leitung und Aufsicht einer befähigten Person
Fazit
Abb. 4: Befähigte Person für die Prüfung an elektrischen Arbeitsmitteln

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